PRÄAMBEL

Leben im Mühlenviertel e. V. | Satzung
ALLGEMEINES
§1 – Name, Sitz und Geschäftsjahr
Der Verein führt den Namen „Leben im Mühlenviertel e.V.“. Der Verein hat seinen Sitz in Saarbrücken. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 – Zweck
Der Verein fördert das Zusammenleben unterschiedlicher Generationen im Stadtviertel St, Johann, insbesondere im sog. Mühlenviertel, durch Angebote von Kultur, Bildung und Jugendpflege sowie Maßnahmen zur Verbesserung der Lebensqualität.
Zweck des Vereins ist die Förderung der Jugend- und Altenhilfe (§ 52 Abs. 2 Nr. 4 AO), die Förderung der Erziehung, der Volks- und Berufsbildung einschließlich der Studentenhilfe (§ 52 Abs. 2 Nr. 7 AO), der Denkmalpflege (§ 52 Abs. 2 Nr. 6 AO), der Förderung der Heimatpflege und Heimatkunde (§ 52 Abs. 2 Nr. 22 AO).
Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch:
a) Organisation eines sozialen Netzwerkes der Bewohner des ehemaligen Alten Stadtbades St. Johann und der Menschen in der näheren Umgebung
b) Förderung des Gemeinschaftslebens von Jung und Alt
c) Unterstützung bei der Entwicklung und Schaffung von zukunftsweisenden Wohn- und Lebensmodellen
d) Förderung sozialer, kultureller, ökologischer und ökonomischer Kooperationen in diesem Stadtquartier
e) Förderung der allgemeinen Bildung und Weiterbildung
f) Schaffung und Unterstützung des Gemeinschaftslebens durch freiwillige und ehrenamtliche Strukturen (Selbsthilfe und Nachbarschaftshilfe)
g) Bildung des Bewusstseins für die historische Bedeutung des ehemaligen Stadtbades der Landeshauptstadt Saarbrücken.
Der Verein ist berechtigt, zur Verfolgung der satzungsmäßigen Zwecke Spenden, Schenkungen, Stiftungsgelder und Zweckzuwendungen anzunehmen und entsprechend seiner Satzung zu verwenden.
Der Verein ist berechtigt, zur Verfolgung der satzungsgemäßen Zwecke Rücklagen zu bilden sowie andere gemeinnützige Einrichtungen mit vergleichbarem Zweck zu unterstützen und ihnen Mittel zuzuwenden.
Zur Durchführung seiner Ziele kann der Verein Arbeitskreise mit Gruppen oder Einzelpersonen bilden, zu denen auch Nichtmitglieder zugelassen sind.

Der Verein ist parteipolitisch und religiös neutral.
Die Förderung erfolgt ideell und finanziell nach Maßgabe von § 58 Abgabeordnung.
§ 3 Gemeinnützigkeit
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der §§ 51 ff. des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
Er ist selbstlos tätig und verfolgt in erster Linie nicht eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.
ERWERB/VERLUST DER MITGLIEDSCHAFT, BEITRAGSPFLICHT
§ 4 Mitgliedschaft
a) Ordentliche Mitglieder
Ordentliche Mitglieder sind natürliche und juristische Personen, die den Vereinszweck ideell und materiell unterstützen. Sie zahlen einen Beitrag. Sie sind stimmberechtigt und wählbar.
b) Fördernde Mitglieder
Dies können sowohl natürliche als auch juristische Personen sein. Sie zahlen einen Förderbeitrag, der mindestens dem Mitgliedsbeitrag entspricht.
Sie sind nicht stimmberechtigt und nicht wählbar.
§ 5 – Erwerb der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft wird schriftlich beantragt. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand.
§ 6 – Beiträge
Ordentliche und fördernde Mitglieder zahlen Beiträge. Über Höhe und Fälligkeit beschließt die Mitgliederversammlung.
Höhere als die von der Mitgliederversammlung beschlossenen Mindestbeiträge können gezahlt werden.
§ 7 – Beendigung der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, Austritt, Streichung von der Mitgliederliste, Ausschluss oder durch Auflösung des Vereins; bei juristischen Personen zudem durch deren Auflösung.
Die Austrittserklärung ist schriftlich an den Vorstand zu richten. Der Austritt ist nur zum Schluss eines Kalenderjahres unter Einhaltung einer Frist von sechs Wochen zulässig. Die Streichung eines Mitglieds von der Mitgliederliste kann der Vorstand vornehmen, wenn dieses länger als 24 Monate mit der Beitragszahlung im Rückstand ist.
Die Verpflichtung zur Zahlung der bereits fälligen Mitgliedsbeiträge bleibt unberührt.

Der Vorstand kann ein Mitglied wegen eines schwerwiegenden Verstoßes gegen die Interessen des Vereins oder wegen unehrenhafter Handlungen ausschließen. Das Mitglied ist vorher anzuhören. Gegen diesen Beschluss kann das Mitglied innerhalb eines Monats zur nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung Berufung einlegen. Über die Berufung wird in der nächsten Mitgliederversammlung entschieden. Bis zur endgültigen Entscheidung über den Ausschluss ruhen die Rechte aus der Mitgliedschaft.
VERTRETUNG UND VERWALTUNG DES VEREINS
§ 8 – Organe des Vereins
Organe des Vereins sind:
a) die Mitgliederversammlung
b) der Vorstand
§ 9 – Mitgliederversammlung
Oberstes Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung.
Eine Mitgliederversammlung findet alle zwei Jahre, jeweils im ersten Quartal des betroffenen Jahres, statt.
Die Mitgliederversammlung wird von dem Vorstand mit vierwöchiger Frist schriftlich, insbesondere auch durch Telefax und Email, einberufen unter Angabe von Ort, Zeit und Tagesordnung. Dabei wird die Einladung an die letzte von dem jeweiligen Mitglied angegebene Anschrift oder Email-Kennzeichnung versandt.
Anträge für die Mitgliederversammlung sind mindestens 14 Tage zuvor schriftlich beim Vorstand einzureichen.
Die Tagesordnung wird vom Vorstand festgelegt.
Im Falle einer beabsichtigten Satzungsänderung ist deren Wortlaut mit der Einladung mitzuteilen.
Eine Beratung und Beschlussfassung über Gegenstände, die nicht auf der Tagesordnung stehen und über nicht rechtzeitig eingereichte Anträge von Mitgliedern (sogenannte Dringlichkeitsanträge) finden nur dann statt, wenn die einfache Mehrheit der erschienenen Mitglieder keinen Widerspruch einlegt. Dringlichkeitsanträge sind bei Satzungsänderungen nicht möglich.
Eine außerordentliche Mitgliederversammlung findet statt, wenn es das Vereinsinteresse erfordert oder wenn ein Viertel der Mitglieder sie verlangt.
§ 10 – Zuständigkeit und Beschlussfassung der Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung hat folgende Aufgaben:
a) den Geschäfts- und Kassenbericht des Vorstandes und den Rechnungsprüfungsbericht des Kassenprüfers entgegenzunehmen und über die Entlastung zu entscheiden,
b) den Vorstand zu wählen und abzuberufen,

c) die Höhe der jährlichen Mitgliedsbeiträge festzusetzen,
d) über Satzungsänderungen – soweit sie nicht dem Vorstand obliegen (siehe auch § 11) - und über die Auflösung des Vereins zu beschließen,
e) über die Grundsätze und Zielsetzung der Tätigkeiten des Vereins zu beschließen.
f) über sonstige Anträge zu beschließen.
Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
Durch die Mitgliederversammlung werden für die Dauer von vier Jahren zwei Rechnungsprüfer/innen gewählt. Sie gehören dem Vorstand nicht an.
Die Rechnungsprüfer/innen haben vor der ordentlichen Mitgliederversammlung den Kassenstand, die Bücher und sonstige Rechnungsbelege zu prüfen und über das Ergebnis der Mitgliederversammlung Bericht zu erstatten.
Abstimmungen erfolgen durch Handzeichen. Die Wahl des Vorstandes erfolgt in geheimer Wahl, wenn mindestens ein Viertel der anwesenden Mitglieder dies verlangt.
Die Beschlussfassung erfolgt durch einfache Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder. Bei Stimmengleichheit entscheidet der Vorsitzende, bei Wahlen das Los.
Beschlüsse über Änderungen der Vereinssatzung erfordern eine Mehrheit von 2/3 der anwesenden Mitglieder.
§ 11 – Vorstand
Der Vorstand besteht aus dem
1. Geschäftsführenden Vorstand im Sinne des § 26 BGB mit
a) dem/der Vorsitzenden
b) dem/der stellvertretenden Vorsitzenden
c) dem/der Kassenführer/in
d) dem/der Schriftführer/in
Dieses geschäftsführende Vorstandsteam (a - d) leitet den Verein.
2. Erweiterten Vorstand mit
e) mindestens 3, höchstens 5 Beisitzern/Beisitzerinnen
Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung, aus der die Aufgaben- und Zuständigkeitsbereiche hervorgehen.
Der Verein wird von zwei Mitgliedern des Geschäftsführenden Vorstands vertreten.
Vorstandsmitglied können nur Vereinsmitglieder sein.

Der Vorstand ist ehrenamtlich tätig. Die Vorstandsmitglieder haben Aufwendungsersatzanspruch nach § 679 BGB für solche Aufwendungen, die ihnen durch die Tätigkeit für den Verein entstanden sind. Hierzu gehören insbesondere Fahrtkosten, Reisekosten, Porto, Telefon. usw..
Die Haftung ist soweit gesetzlich zulässig auf grobe Fahrlässigkeit und Vorsatz begrenzt.
Die Mitglieder des Vorstandes sind vom § 181 BGB befreit.
Die Amtszeit beträgt vier Jahre. Der Vorstand bleibt bis zur Neuwahl im Amt.
Scheidet ein Mitglied des Vorstandes vor Ablauf der Amtsperiode aus, wählt der Vorstand für den Rest der Amtszeit ein neues Vorstandsmitglied hinzu.
Der Vorstand ist, sofern er ordnungsgemäß einberufen wurde, bei Anwesenheit von mindestens 3 Mitgliedern beschlussfähig.
Der/die Vorsitzende beruft die Sitzung des Vorstandes mit mindestens einwöchiger Frist ein. Mindestens zwei Vorstandsmitglieder können gemeinsam die Einberufung einer Vorstandssitzung verlangen.
Der Vorstand entscheidet mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden Vorstandsmitglieder.
Satzungsänderungen, die von Behörden aus formalen Gründen verlangt werden, kann der Vorstand ohne Beschluss der Mitgliederversammlung vornehmen. Die Mitglieder werden über die Satzungsänderung innerhalb von vier Wochen informiert.
§ 12 – Mittelverwendung
Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
Die Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden.
Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Ausscheidende Mitglieder haben keinerlei Ansprüche auf das Vereinsvermögen.
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.
SCHLUSSBESTIMMUNGEN
§ 13 – Niederschriften
Über die Mitgliederversammlung und die Sitzungen des Vorstandes ist jeweils eine fortlaufende Niederschrift zu fertigen, die von dem/der Schriftführer/in und von dem/der jeweiligen Versammlungs- oder Sitzungsleiter/in zu unterzeichnen ist.

§ 14 – Auflösung des Vereins
Der Verein ist aufzulösen, wenn sein Zweck nicht mehr erfüllt werden kann.
Über die Auflösung des Vereins entscheidet eine besonders einzuberufende Mitgliederversammlung.
Zum Beschluss der Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von 3/4 der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder erforderlich.
Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung für die Förderung der Erziehungs-, Volks – und Berufsbildung sowie der Heimatpflege und Heimatkunde Beschlüsse darüber fasst die Auflösungsversammlung mit einfacher Mehrheit. Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vereinsvermögens dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamtes ausgeführt werden.
Falls die Auflösungsversammlung nichts anderes beschließt, sind der/die Vorsitzende und der/die Kassenführer/in zu Liquidatoren/Liquidatorinnen ernannt. Die Rechte und Pflichten der Liquidatoren/Liquidatorinnen bestimmen sich nach den Vorschriften des BGB (§47 ff.) über die Liquidation.
Die Satzung wurde am 6. Dezember 2006 in der Gründungsversammlung beschlossen. Sie wurde im Rahmen der Mitgliederversammlung am 09. März 2009 und am 28.02.2020 geändert.
Die Satzung tritt mit der Eintragung ins Vereinsregister beim Amtsgericht Saarbrücken in Kraft