PRÄAMBEL

Der Verein "Leben im Mühlenviertel" repräsentiert eine Gemeinschaft verschiedener Interessengruppen aus Wohnbevölkerung, Gewerbetreibenden, Bildungs-, Kultur- und sozialen Einrichtungen sowie Dienstleistungsunternehmen, Kirchen, Behörden und anderen.

 

Bürgerinnen und Bürger, die in diesem Stadtquartier leben und arbeiten sowie andere Interessierte haben sich in freier Gemeinschaft versammelt, um den Verein "Leben im Mühlenviertel" zu gründen und in das Vereinsregister eintragen zu lassen.

 

Der Verein hat seinen Hauptstandort im Stadtteil St.Johann in Saarbrücken, in der Innenstadt in Saarbrückens, recht nahe zum Hauptgeschäftszentrum Bahnhofstraße und verkehrsgünstig gelegen.

 

Der Verein stellt fest, dass das ehemalige Stadtbad St.Johann und die darum liegenden Gebäude dringend einer grundlegenden Erneuerung bedürfen, die sowohl die Lebensqualität als auch die städtebaulichen und sozialen Rahmenbedingungen betreffen.

 

Der Verein „Leben im Mühlenviertel“ hat es sich zur Aufgabe gestellt, Anliegen und Ideen zu sammeln, die zur städtebaulichen Erneuerung sowie zur kulturellen und urbanen Aufwertung des Geländes um das ehemalige Stadtbad (Richard-Wagner-Straße, Mozartstraße, Ursulinenstraße) in sozialer Verantwortung beitragen.

 

Der Verein möchte eine aktive Hausgemeinschaft entwickeln, in der sich Menschen unterschiedlicher Generationen, unterschiedlicher Religionen, Hautfarben und Lebensformen zusammenfinden.

 

Der Verein will ganz bewusst die Lebendigkeit der Jungen und die Weisheit und Lebenserfahrung der Älteren zusammenbringen.

 

Der Verein will eine Gemeinschaft schaffen, in der die Menschen zusammen kommen, in jeweils eigenen Wohnungen leben und/oder Begegnungsmöglichkeiten vorfinden.

Der Verein will Nähe und Distanz durch abgegrenzte gemeinschaftliche und private Bereiche schaffen und das Gefühl der Geborgenheit geben, ohne einander einzuengen.

 

Das generationsübergreifende Wohnen soll den Austausch der Generationen befördern, eine selbstbestimmte Lebensgestaltung bis ins hohe Alter ermöglichen, die den Menschen innewohnenden Ressourcen mobilisieren und Begegnungsmöglichkeiten und soziale Netzwerke schaffen.

 

Der Verein will sich mit seinen Gemeinschaftsangeboten ganz bewusst auch für die Menschen im Stadtquartier St.Johann öffnen. Die Gemeinschaftsräume sind offen als Begegnungsstätte für die vier Generationen, für unterschiedliche Ziele, Interessen und Bedürfnisse, die gemeinsam besprochen und festgelegt werden.

 

Diese Anliegen und Ideen sollen zu umsetzbaren Konzepten gebündelt und öffentlich vertreten werden.

 

Um sich zu konstituieren, gibt sich der Verein „Leben im Mühlenviertel“ nach den Beschlüssen der Gründungsversammlung vom 6.Dezember 2006 die nachfolgende Satzung.

ALLGEMEINES

§1 – Name, Sitz und Geschäftsjahr

Der Verein führt den Namen „Leben im Mühlenviertel“. Der Verein hat seinen Sitz in Saarbrücken. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

§2 – Zweck

Zweck des Vereins ist die Förderung der Allgemeinheit und des Zusammenlebens unterschiedlicher Generationen im Stadtviertel St.Johann durch die Förderung von Kultur, Bildung, Denkmalpflege und Jugendpflege sowie die Verbesserung der Lebensqualität im Sinne größerer öffentlicher Sicherheit.

Zweck des Vereins ist die Förderung Jugend und Altenhilfe (§ 52 Abs. 2 Nr. 4 AO), die Förderung der Erziehung, Volks- und Berufsbildung einschließlich der Studentenhilfe (§ 52 Abs. 2 Nr.), Förderung der Heimatpflege und Heimatkunde (§ 52 Abs. 2 Nr. 22 AO).

 

Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch

 

a) Organisation eines sozialen Netzwerkes der Bewohner des ehemaligen Stadtbades St.Johann und der Menschen in der näheren Umgebung.

b) Förderung des Gemeinschaftslebens von jung und alt.

c) Entwicklung und Schaffen von zukunftsweisenden Wohn- und Lebensmodellen.

d) Förderung sozialer, kultureller, ökologischer und ökonomischer Kooperationen in diesem Stadtquartier

e) Förderung der allgemeinen, beruflichen Bildung und Weiterbildung.

f) Schaffung und Unterstützung des Gemeinschaftslebens durch freiwillige und ehrenamtliche Strukturen (Selbsthilfe und Nachbarschaftshilfe)

g) Bildung des Bewusstseins für die historische Bedeutung des ehemaligen Stadtbades der Landeshauptstadt Saarbrücken.

h) Angebote an Kinder und Jugendliche für einen sinnvollen Umgang mit der Freizeit.

 

Der Verein verfolgt damit ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

 

Er ist selbstlos tätig und verfolgt in erster Linie nicht eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.

 

Der Verein ist berechtigt, Spenden, Schenkungen, Stiftungsgelder und Zweckzuwendungen anzunehmen und entsprechend seiner Satzung zu verwenden.

 

Der Verein ist berechtigt, zur Verfolgung der satzungsmäßigen Zwecke Grundstücke zu erwerben, bauliche Anlagen und Zweckbetriebe zu errichten, Vermietungs- und Verpachtungsgeschäfte abzuschließen, Rücklagen zu bilden sowie andere gemeinnützige Einrichtungen mit vergleichbarem Zweck zu unterstützen und ihnen Mittel zuzuwenden.

Zur Durchführung seiner Ziele kann der Verein Arbeitskreise mit Gruppen oder Einzelpersonen bilden, zu denen auch Nichtmitglieder zugelassen sind.

Der Verein ist politisch und religiös neutral.

ERWERB/VERLUST DER MITGLIEDSCHAFT, BEITRAGSPFLICHT

§3 – Mitgliedschaft

 

a) ordentliche Mitglieder

Ordentliche Mitglieder sind natürliche Personen, die in dem Wohnobjekt des ehemaligen Stadtbades St.Johann wohnen und die den Vereinszweck ideell und materiell unterstützen. Sie zahlen einen Beitrag. Sie sind stimmberechtigt und wählbar.

 

b) außerordentliche Mitglieder

Außerordentliche Mitglieder sind natürliche Personen und juristische Personen. Sie unterstützen die Vereinsinteressen mit einem Beitrag, sie sind stimmberechtigt und wählbar.

 

c) Fördernde Mitglieder

Dies kann sowohl eine natürliche als auch eine juristische Person sein. Sie zahlt einen Förderbeitrag, der mindestens dem Mitgliedsbeitrag angemessen ist, aber auch höher sein kann.

Sie sind nicht stimmberechtigt und nicht wählbar.

 

d) Ehrenmitglieder

Mitglieder, die sich um die Ziele des Vereins große Verdienste erworben haben, können vom Vorstand zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Ehrenmitglieder sind stimmberechtigt, sie sind von der Beitragszahlung befreit.

 

§4 – Erwerb der Mitgliedschaft

Voraussetzung ist die Anerkennung und Förderung des Vereinszwecks.

Die Mitgliedschaft wird schriftlich beantragt. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand.

 

§5 – Beiträge

Die Mitglieder zahlen Beiträge. Über Höhe und Fälligkeit beschließt die Mitgliederversammlung auf Grundlage einer Beitragsordnung. Höhere Beiträge können gezahlt werden.

Bei begründeten Fällen kann die Mitgliederversammlung mit 2/3-Mehrheit auch Umlagen beschließen.

 

§6 – Beendigung der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, Austritt, Streichung von der Mitgliederliste, Ausschluss oder durch Auflösung des Vereins; bei juristischen Personen zudem durch deren Auflösung.

 

Bei einer nach §5, S.2 der Satzung beschlossenen Umlage hat jedes Mitglied das Recht zum sofortigen Austritt aus dem Verein. Das Mitglied hat dann die Umlage nicht zu erbringen.

 

Die Austrittserklärung ist schriftlich an den Vorstand zu richten. Der Austritt ist nur zum Schluss eines Kalenderjahres unter Einhaltung einer Frist von sechs Wochen zulässig. Die Streichung eines Mitglieds von der Mitgliederliste kann der Vorstand vornehmen, wenn dieses länger als 24 Monate mit der Beitragszahlung im Rückstand ist.

 

Die Verpflichtung zur Zahlung der bereits fälligen Mitgliedsbeiträge bleibt unberührt.

 

Ein Mitglied kann nach vorheriger Anhörung vom Vorstand ausgeschlossen werden wegen eines schweren Verstoßes gegen die Interessen des Vereins oder wegen , unehrenhafter Handlungen.

Gegen diesen Beschluss kann innerhalb eines Monats Berufung zur nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung eingelegt werden.

 

Bis zur endgültigen Entscheidung über den Ausschluss ruhen die Rechte aus der Mitgliedschaft.

VERTRETUNG UND VERWALTUNG DES VEREINS

§7 – Organe des Vereins

Organe des Vereins sind:

 

a) die Mitgliederversammlung

 

b) der Vorstand

 

c) der Ehrenrat

 

Weitere Organe können durch Beschluss der Mitgliederversammlung im Wege einer Satzungsänderung gebildet werden.

 

§8 – Mitgliederversammlung

Oberstes Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung.

 

Eine Mitgliederversammlung findet alle zwei Jahre statt.

 

Die Mitgliederversammlung wird von dem Vorstand mit vierwöchiger Frist schriftlich, insbesondere auch durch Telefax und Email, einberufen unter Angabe von Ort, Zeit und Tagesordnung. Dabei wird die Einladung an die letzte von dem jeweiligen Mitglied angegebene Anschrift oder Email-Kennzeichnung versandt. Darüber hinaus wird die Mitgliederversammlung über die Presse angekündigt.

 

Anträge für die Mitgliederversammlung sind mindestens 14 Tage zuvor schriftlich beim Vorstand einzureichen.

 

Die Tagesordnung wird vom Vorstand festgelegt.

 

Im Falle einer beabsichtigten Satzungsänderung ist deren Wortlaut mit der Einladung mitzuteilen.

 

Eine Beratung und Beschlussfassung über Gegenstände, die nicht auf der Tagesordnung stehen und über nicht rechtzeitig eingereichte Anträge von Mitgliedern (sogenannte Dringlichkeitsanträge) findet nur dann statt, wenn die einfache Mehrheit der erschienenen Mitglieder keinen Widerspruch erhebt. Dringlichkeitsanträge sind bei Satzungsänderungen nicht möglich.

 

Eine außerordentliche Mitgliederversammlung findet statt, wenn es das Vereinsinteresse erfordert oder wenn ein Viertel der Mitglieder sie verlangt.

 

§9 – Zuständigkeit und Beschlussfassung der Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung hat folgende Aufgaben:

 

a) den Geschäfts- und Kassenbericht des Vorstandes und den Rechnungsprüfungsbericht entgegenzunehmen und Entlastung zu erteilen,

 

b) den Vorstand zu wählen und abzuberufen,

 

c) die Höhe der jährlichen Mitgliedsbeiträge festzusetzen,

 

d) über Satzungsänderungen – soweit sie nicht dem Vorstand obliegen (siehe auch §10) – und über die Auflösung des Vereins zu beschließen,

 

e) Die Mitgliederversammlung beschließt über die Grundsätze und Zielsetzungen der Tätigkeiten des Vereins.

 

f) über sonstige Anträge zu beschließen.

 

Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.

 

Durch die Mitgliederversammlung werden für die Dauer von vier Jahren zwei Rechnungsprüfer gewählt. Sie gehören dem Vorstand nicht an.

 

Die Rechnungsprüfer haben vor der ordentlichen Mitgliederversammlung den Kassenstand, die Bücher und sonstige Rechnungsbelege zu prüfen und über das Ergebnis der Mitgliederversammlung Bericht zu erstatten.

 

Abstimmungen erfolgen durch Handzeichen. Die Wahl des Vorstandes erfolgt in geheimer Wahl, wenn mindestens ein Viertel der anwesenden Mitglieder dies verlangt.

 

Die Beschlussfassung erfolgt durch einfache Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder. Bei Stimmengleichheit entscheidet der Vorsitzende, bei Wahlen das Los.

 

Beschlüsse über Änderungen der Vereinssatzung erfordern eine Mehrheit von 2/3 der anwesenden Mitglieder.

 

§10 – Vorstand

Der Vorstand besteht aus

 

a) dem/der Vorsitzenden

b) den beiden stellvertretenden Vorsitzenden

c) dem/der Kassenführer/-in

d) dem/der Schriftführer/-in

Dieses geschäftsführende Vorstandsteam (a - d) leitet den Verein.

 

e) maximal 5 Beisitzern/Beisitzerinnen

 

Dem geschäftsführenden Vorstandsteam müssen mindestens drei ordentliche Mitglieder angehören.

Bei den Beisitzern sollen mindestens drei ordentliche Mitglieder dabei sein.

 

Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung, aus denen die Aufgabenbereiche hervorgehen.

 

Der Vorstand im Sinne von §26 BGB besteht aus dem/der Vorsitzenden sowie den vier gewählten Vertretern im Geschäftsführenden Vorstandsteam. Der Verein wird von zwei Mitgliedern des Geschäftsführenden Vorstands vertreten.

Vorstandsmitglied können nur ordentliche oder außerordentliche Vereinsmitglieder sein.

 

Der Vorstand ist grundsätzlich ehrenamtlich tätig. Die Vorstandsmitglieder haben Aufwendungsersatzanspruch nach § 679 BGB für solche Aufwendungen, die Ihnen durch die Tätigkeit für den Verein entstanden sind. Hierzu gehören insbesondere Fahrtkosten, Reisekosten, Porto, Telefon usw.Aufwandsersatz und eine angemessene Vergütung werden gewährt.

Ohne Einzelnachweis der Aufwendungen kann die Ehrenamtpauschale nach § 3 Nr.26a EStG gezahlt werden:

Die Haftung ist soweit gesetzlich zulässig auf grobe Fahrlässigkeit und Vorsatz begrenzt.

Die Mitglieder des Vorstandes sind vom § 181 BGB befreit.

 

Die Amtszeit beträgt vier Jahre. Der Vorstand bleibt bis zur Neuwahl im Amt.

 

Der Vorsitzende kann nur zweimal in Folge wieder gewählt werden.

 

Scheidet ein Mitglied des Vorstandes vor Ablauf der Amtsperiode aus, wählt der Vorstand für den Rest der Amtszeit ein neues Vorstandsmitglied hinzu.

Der Vorstand ist, sofern er ordnungsgemäß einberufen wurde, ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig.

 

Der/die Vorsitzende beruft die Sitzung des Vorstandes mit mindestens einwöchiger Frist ein. Mindestens zwei Vorstandsmitglieder können gemeinsam die Einberufung einer Vorstandssitzung verlangen.

 

Der Vorstand entscheidet mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden Vorstandsmitglieder.

 

Der/die Kassenführer/-in übergibt der Mitgliederversammlung einen Rechenschaftsbericht über die Einnahmen und Ausgaben des abgelaufenen Geschäftsjahres.

 

Satzungsänderungen, die von Behörden aus formalen Gründen verlangt werden, kann der Vorstand ohne Beschluss der Mitgliederversammlung vornehmen. Die Mitglieder werden über die Satzungsänderung innerhalb von vier Wochen informiert.

 

§ 11 Ehrenrat

Für Streitigkeiten zwischen dem Verein und seinen Mitgliedern ist der vereinsinterne Ehrenrat zuständig. Er tritt auf Anrufung bei Streitigkeiten zusammen und besteht aus zwei Mitgliedern des erweiterten Vorstandes, die der Vorstand durch Beschluss aus seiner Mitte beruft, sowie aus drei weiteren Mitgliedern, die von der Mitgliederversammlung gewählt werden. Die von der Mitgliederversammlung gewählten Mitglieder dürfen keine Vorstandsämter tragen.

Die Entscheidung des Ehrenrates ist endgültig.

 

§12 – Mittelverwendung

Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

 

Die Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden.

 

Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Ausscheidende Mitglieder haben keinerlei Ansprüche auf das Vereinsvermögen.

 

Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.

SCHLUSSBESTIMMUNGEN

§13 – Niederschriften

Über die Mitgliederversammlung und die Sitzungen des Vorstandes ist jeweils eine fortlaufende Niederschrift zu fertigen, die von dem/der Schriftführer/-in und von dem/der jeweiligen Versammlungs- oder Sitzungsleiters/-leiterin zu unterzeichnen ist.

 

§14 – Auflösung des Vereins

Über die Auflösung des Vereins entscheidet eine besonders einzuberufende Mitgliederversammlung.

 

Zum Beschluss der Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von 3/4 der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder erforderlich.

 

Der Verein ist aufzulösen, wenn sein Zweck nicht mehr erfüllt werden kann.

 

Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke ist das Vereinsvermögen zu steuerbegünstigten Zwecken an die Landesarbeitsgemeinschaft PRO EHRENAMT e.V. zu verwenden. Beschlüsse darüber fasst die Auflösungsversammlung mit einfacher Mehrheit. Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vereinsvermögens dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamtes ausgeführt werden.

 

Falls die Auflösungsversammlung nichts anderes beschließt, sind der/die Vorsitzende und der/die Kassenführer/-in zu Liquidatoren/Liquidatorinnen ernannt. Die Rechte und Pflichten der Liquidatoren/Liquidatorinnen bestimmen sich nach den Vorschriften des BGB (§47 ff.) über die Liquidation.

 

Die Satzung wurde am 6.Dezember 2006 in der Gründungsversammlung beschlossen.

 

 

Die Satzung tritt mit der Eintragung ins Vereinsregister beim Amtsgericht Saarbrücken in Kraft.

 

Saarbrücken, den 6.Dezember 2006

 

Unterschriften der Gründungsmitglieder:

 

Bettina Neu

Martin Lang

Ulrike Müller

Hans Joachim Müller

Ingo Vigneron

Wolfgang Höfner

Gernot Reppmann

 

Stand vom 06. Dezember 2006/HJM

Geändert bei der Mitgliederversammlung am 9.März 2009.